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Taugt Nießbrauch bei Immobilienübertragung wirklich was? Wie Sie Vermögen steuersparend an die nächste Generation weitergeben

  • Autorenbild: Justin Sodhi
    Justin Sodhi
  • 8. Juli
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 18. Juli

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick


Nießbrauchvorbehalt: Sie übertragen eine Immobilie bereits zu Lebzeiten, behalten aber das Recht auf Nutzung oder Mieteinnahmen. Das senkt den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.


Kapitalisierter Wert: Der Wert des Nießbrauchs wird nach Alter und statistischer Lebenserwartung des Berechtigten berechnet und direkt vom Immobilienwert abgezogen.


Zehnjahresfrist: Schenkungsteuerliche Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen, weshalb eine frühzeitige Übertragung mit Nießbrauch besonders wirksam ist.


Zwei Varianten: Der Vorbehaltsnießbrauch bleibt beim Schenker, der Zuwendungsnießbrauch geht an einen Dritten, etwa einen pflegebedürftigen Elternteil.


Kein Automatismus: Der steuerliche Vorteil entfaltet sich nur bei sauberer vertraglicher Gestaltung und rechtzeitiger Planung, nicht als nachträgliche Reparatur.


Wenn Sie eine vermietete Immobilie besitzen und über deren Übertragung an Kinder oder Enkel nachdenken, stehen Sie vermutlich vor einer Frage, die auf den ersten Blick einfach klingt, es aber nicht ist. Schenken Sie die Immobilie komplett, verlieren Sie die Mieteinnahmen und die Kontrolle über eine Entscheidung, die Sie vielleicht noch selbst treffen möchten. Warten Sie bis zum Erbfall, zahlt die nächste Generation möglicherweise Erbschaftsteuer auf den vollen Verkehrswert, ohne dass zwischenzeitlich Freibeträge genutzt wurden. Der Nießbrauch löst genau dieses Dilemma, indem er Eigentum und Nutzung voneinander trennt.


Was der Nießbrauch konkret bewirkt


Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB gibt einer Person das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Bei einer Immobilie bedeutet das, dass der Nießbrauchsberechtigte die Immobilie bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten darf, während das Eigentum bereits im Grundbuch auf eine andere Person umgeschrieben ist.


Die zwei Grundformen im Überblick

Beim Vorbehaltsnießbrauch übertragen Sie die Immobilie an Ihre Kinder, behalten aber selbst das Nießbrauchsrecht. Sie bleiben wirtschaftlich so gestellt, als hätten Sie die Immobilie noch, während das Eigentum bereits übergegangen ist und künftige Wertsteigerungen nicht mehr Ihrem, sondern dem Vermögen Ihrer Kinder zugerechnet werden. Beim Zuwendungsnießbrauch übertragen Sie stattdessen nur das Nutzungsrecht an eine dritte Person, während Sie selbst Eigentümer bleiben. Das kommt häufig vor, wenn Eltern ihren Kindern die Mieteinnahmen einer Immobilie zukommen lassen möchten, ohne das Eigentum aus der Hand zu geben, oder wenn ein Ehepartner nach einer Erbschaft abgesichert werden soll.


Warum der Nießbrauch den Schenkungswert senkt

Für die Schenkungsteuer zählt nicht der volle Verkehrswert der Immobilie, sondern der Wert abzüglich des kapitalisierten Nießbrauchsrechts. Dieser Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der von der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten abhängt und den Sterbetafeln des Bundesfinanzministeriums entnommen wird. Je jünger der Nießbrauchsberechtigte und je höher damit die erwartete Restlaufzeit des Nießbrauchs, desto größer der Abzug vom Immobilienwert und desto geringer die Schenkungsteuer.


Die Beispielrechnung: So viel Steuer sparen Sie tatsächlich


Nehmen wir eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro und einer Jahresnettokaltmiete von 24.000 Euro. Der Eigentümer ist 68 Jahre alt und möchte die Immobilie an seine Tochter übertragen, sich aber den Nießbrauch vorbehalten. Nach der aktuellen Sterbetafel liegt der Kapitalisierungsfaktor für eine 68-jährige Person bei etwa 10,3. Der kapitalisierte Nießbrauchswert beträgt damit rund 247.000 Euro, denn 24.000 Euro Jahreswert multipliziert mit 10,3 ergeben diesen Betrag.


Vom Verkehrswert von 600.000 Euro wird dieser Nießbrauchswert abgezogen, sodass für die Schenkungsteuer nur noch ein Wert von etwa 353.000 Euro angesetzt wird. Der persönliche Freibetrag zwischen Eltern und Kind liegt bei 400.000 Euro und greift alle zehn Jahre neu. In diesem konkreten Fall bleibt die Übertragung also vollständig steuerfrei, während dieselbe Immobilie ohne Nießbrauchsvorbehalt mit 600.000 Euro Wert bereits den Freibetrag überschreiten und eine Schenkungsteuer von 11 Prozent auf den übersteigenden Betrag auslösen würde. Bei größeren Vermögen mit mehreren Immobilien wiederholt sich dieser Effekt bei jeder Übertragung und multipliziert sich über die Zehnjahresfristen hinweg zu einem erheblichen Gesamtvorteil.


Welche Nießbrauch-Variante zu Ihrer Situation passt


Wenn Sie selbst noch auf die Mieteinnahmen angewiesen sind oder die Immobilie im Alter selbst bewohnen möchten, ist der Vorbehaltsnießbrauch die naheliegende Wahl, weil er Ihnen die wirtschaftliche Kontrolle belässt. Wenn Sie dagegen bereits ausreichend abgesichert sind und gezielt Einkommen an ein Familienmitglied verlagern möchten, etwa um dessen niedrigeren persönlichen Steuersatz zu nutzen, kommt der Zuwendungsnießbrauch infrage.


Eine dritte, in der Praxis oft übersehene Variante ist der Quotennießbrauch, bei dem nur ein Teil der Erträge dem Nießbrauchsberechtigten zusteht, während der Rest bereits beim neuen Eigentümer verbleibt. Das eignet sich, wenn Sie den steuerlichen Effekt der vollen Kapitalisierung nicht ausschöpfen möchten, weil Ihre Erben bereits jetzt einen Teil der Erträge selbst benötigen, etwa zur Finanzierung von Instandhaltungskosten.


Chancen und Grenzen des Nießbrauchs


Der Nießbrauch ist kein Instrument, das sich in jeder Konstellation lohnt. Bei jüngeren Übertragenden fällt der Kapitalisierungsfaktor höher aus, wodurch der Abzug vom Immobilienwert größer wird, gleichzeitig bindet sich der Übertragende aber auch länger an eine Struktur, die sich später nur schwer rückgängig machen lässt. Ein Nießbrauch lässt sich zwar vertraglich befristen oder gegen eine Ablösesumme aufheben, in der Praxis führt eine spätere Aufhebung aber häufig zu neuen steuerlichen Fragen, etwa wenn die Ablösesumme selbst als Schenkung gewertet wird.


Ein weiterer Punkt, der in vereinfachten Darstellungen oft fehlt, betrifft die Instandhaltungspflichten. Nach § 1041 BGB trägt grundsätzlich der Nießbrauchsberechtigte die gewöhnlichen Erhaltungskosten, während größere Sanierungen vertraglich geregelt werden sollten, um spätere Streitigkeiten zwischen den Generationen zu vermeiden. Auch die Kreditwürdigkeit der neuen Eigentümer kann leiden, weil Banken eine mit Nießbrauch belastete Immobilie oft nur eingeschränkt als Kreditsicherheit akzeptieren. Schließlich sollten Sie bedenken, dass ein zu spät vorgenommener Nießbrauchsvorbehalt, etwa erst wenige Jahre vor einem absehbaren Erbfall, von den Finanzbehörden kritischer geprüft wird als eine frühzeitige, klar dokumentierte Gestaltung.


Fazit und nächste Schritte


Der Nießbrauch verbindet zwei Ziele, die sich auf den ersten Blick zu widersprechen scheinen, nämlich frühzeitige Vermögensübertragung und fortbestehende wirtschaftliche Sicherheit. Richtig eingesetzt, senkt er die Schenkungsteuerlast erheblich, weil nicht der volle Immobilienwert, sondern nur der um den Kapitalwert des Nießbrauchs reduzierte Betrag besteuert wird, und er lässt sich über die wiederkehrende Zehnjahresfrist der Freibeträge strategisch mehrfach nutzen.


Bevor Sie eine solche Übertragung angehen, lohnt sich eine genaue Berechnung Ihres individuellen Kapitalisierungsfaktors und ein Abgleich mit Ihrem gesamten Vermögensbild, denn der Nießbrauch entfaltet seine volle Wirkung erst im Zusammenspiel mit anderen Bausteinen wie Kettenschenkungen oder einer möglichen Holding-Struktur. Wenn Sie mehrere Immobilien oder ein größeres Gesamtvermögen strukturieren möchten, ist das Struktur-Mandat der JS Advisors Group darauf ausgelegt, genau diese Übertragungsfragen gemeinsam mit Steuerberatern und Notaren zu koordinieren.


Häufige Fragen


Verliert man als Nießbrauchsberechtigter die Kontrolle über die Immobilie? Nein, solange der Nießbrauch besteht, entscheidet der Berechtigte weiterhin über Vermietung und Nutzung, auch wenn das Eigentum bereits übertragen wurde.


Muss der Nießbrauch notariell beurkundet werden? Ja, sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Bestellung des Nießbrauchsrechts erfordern die notarielle Form und die Eintragung im Grundbuch.


Kann ein Nießbrauch später wieder aufgehoben werden? Grundsätzlich ja, entweder durch Zeitablauf einer vereinbarten Befristung, durch Tod des Berechtigten oder durch einvernehmlichen Verzicht, wobei ein Verzicht gegen Entgelt eigene steuerliche Folgen auslösen kann.


Lohnt sich der Nießbrauch auch bei kleineren Immobilienvermögen? Der steuerliche Effekt hängt stärker vom Alter des Nießbrauchsberechtigten und vom Verhältnis zwischen Mietertrag und Immobilienwert ab als von der absoluten Vermögensgröße, weshalb sich eine individuelle Berechnung in vielen Fällen lohnt.


Wenn Sie klären möchten, ob ein Nießbrauchsvorbehalt für Ihre konkrete Immobiliensituation sinnvoll ist, buchen Sie sich ein unverbindliches Erstgespräch hier.


Alternativ finden Sie im Digitalen Notfall-Tresor eine erste Orientierung, wie Sie Ihr Vermögen und Ihre Immobilien für den Ernstfall dokumentieren.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder zugelassenen Finanzdienstleister. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.


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